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Tanzschule und die Omikron-Variante

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 62 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021, die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1330) geändert worden ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Hilfsweise begehrt sie, diese Regelung außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Tanzschulen auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) oder 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genese mit tagesaktuellem, negativen AntigenTest) oder für Angebote für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt ist.

Die Antragstellerin trägt mit ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 vor: Sie betreibe eine Tanzschule mit einem breiten Kursangebot einschließlich Paartanz, Seniorentanz, Hochzeitstanz sowie „Benimmkursen“.

Seit der Wiedereröffnung der Tanzschule nach der „ersten Coronawelle“ setze sie das von ihr erarbeitete und stets aktualisierte Hygiene- und Lüftungskonzept streng um. Mit der Verordnung vom 19. November 2021 sei der Betrieb nahezu vollständig untersagt worden. Sie dürfe nur noch Schüler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres unterrichten.

Aus welchem Grund diese Altersgrenze gezogen worden sei, sei nicht ersichtlich. In anderen Bundesländern gebe es, soweit es überhaupt eine Altersgrenze gebe, lediglich die Grenze der Volljährigkeit. Selbst in Thüringen, wo die Inzidenz aktuell deutlich höher sei, sei der Tanzschulbetrieb unter 2G+-Bedingung zulässig, wobei Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich einen Antigenschnelltest vorlegen müssten.

Es sei zu beachten, dass ca. 80 % der Kunden das 16. Lebensjahr vollendet hätten. Daneben gebe es insbesondere bei den Jugendtanzkursen und den Angeboten in den Schulen Gruppen, in welchen die Kunden zum Teil 15 Jahre und zum Teil 16 Jahre alt seien. Bei solchen Tanzpaaren sei aufgrund der willkürlich gewählten Altersgrenze nun für das ganze Paar ein Unterricht nicht mehr möglich.

Die Inzidenz in Sachsen sei derzeit zwar hoch, aber stark sinkend. Das Sinken sei hierbei nicht auf die seit dem 28. (sic!) November 2021 geltende Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zurückzuführen, da aufgrund der Inkubationszeit und des Meldeverzugs der Effekt der Maßnahmen erst nach ca. 14 Tagen an der Inzidenz ablesbar sei.

Daneben sei anhand der Zahlen deutlich erkennbar, dass die Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung in Sachsen deutlich höher sei als die der geimpften Bevölkerung. So habe am 19. November 2021 die Inzidenz für die geimpfte Bevölkerung bei lediglich 53 gelegen, die Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung hingegen bei 1.941. Hierdurch zeige sich deutlich, dass die aktuelle Corona-Situation in Sachsen maßgeblich durch die hohe Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung verursacht werde.

Das RKI gehe davon aus, dass das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert sei. Neben dem Impfstatus sei hinsichtlich des Risikos der Behandlung eines Covid-19-Patienten auf einer Intensivstation zudem das Alter entscheidend. So seien von aktuell 4070 Covid-19-Intensivpatienten lediglich 256 Patienten 39 Jahre alt oder jünger, was dem Zielpublikum der Betriebe der Antragstellerinnen entspreche. Auch die Auslastung der Krankenhäuser sei seit dem 2. Dezember 2021 mit wenigen Schwankungen rückläufig oder steige jedenfalls nicht weiter an.

Auch dieser Rückgang könne nicht mit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung begründet werden, da von der Ansteckung bis zur Einlieferung in ein Krankenhaus im Regelfall drei Wochen vergingen und die Krankenhausauslastung folglich das Infektionsgeschehen von Mitte November widerspiegelten. Die diesbezüglichen Zahlen zeigten auch deutlich, dass die vom Senat zitierte Studie der TU Dresden zur prognostischen Auslastung der Intensivbetten um 15 % oder 25 % „daneben gelegen“ habe. Insofern seien auch diese Studien kritisch zu hinterfragen. Es handele sich bei der festzustellenden Entwicklung um einen bei Viruserkrankungen typischen Wellenverlauf.

Bei einem Vergleich der Kurven europäischer Staaten mit den jeweils umgesetzten Maßnahmen sei deutlich sichtbar, dass sich die Fallzahlen in allen Ländern mit einem Zeitverzug in Wellen bewegten. Dass es keine messbare Korrelation zwischen den umgesetzten Maßnahmen und der Entwicklung der Inzidenz gebe, zeige sich auch bei Ansicht des Stringency-Index.

Dem Antrag sei vorliegend ohne Abwägung der Folgen des vorläufigen Vollzugs stattzugeben, weil das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sei. Die Begründung der streitgegenständlichen Norm entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Begründungspflicht dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen.

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