Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des
Reisepreises gemäß
§ 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des
Reiseveranstalters gemäß § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie.
Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des
Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Art. 12 EU-Pauschalreiserichtlinie und von § 651 h Abs. 5 BGB gegen Art. 15, 16 EU-Grundrechtscharta.
Auch eine Vorlageverpflichtung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 5 BGB, der zur Pflicht des Reiseveranstalters führt, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten, sind zwischen den Parteien unstreitig: Bei der streitgegenständlichen Reise handelt es sich um eine
Pauschalreise, die von der Beklagten als Reiseveranstalter aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, also unzweifelhaft unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB erklärt wurde.
Eine Verpflichtung der Klägerin, statt einer Erstattung der Anzahlung auf den Reisepreis den von der Beklagten angebotenen Gutschein anzunehmen, besteht nicht:
Da der
Reisevertrag vorliegend vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, kommt Art. 240 § 6 EGBGB zur Anwendung. Das Angebot der Beklagten auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung gemäß Art. 240 § 6 EGBGB hat die Klägerin nicht angenommen. Dies führt nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 BGB, da der Reisende gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.
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