Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Eilanträge von zwei Einzelhandelsketten mit sog. Mischsortiment abgelehnt, die jeweils begehrt hatten, Filialen in Hamburg für den Publikumsverkehr zu öffnen.
Nach § 4c Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr untersagt. Ausgenommen werden von diesem Verbot u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien.
Das Verbot verletze die Antragstellerinnen nicht in ihren Grundrechten. Der Eingriff in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie sei voraussichtlich gerechtfertigt. Zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie sei das Verbot erforderlich. Die Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen ihr Warensortiment mit entsprechenden Hygienekonzepten verkauften, stelle sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar.
Die angegriffene Regelung sei auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens angemessen. Die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung sei weiterhin sehr hoch.
Soweit das Robert-Koch-Institut das vom Einzelhandel ausgehende individuelle Infektionsrisiko unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als „niedrig“ erachte, führe dies angesichts des aktuell steigenden Infektionsgeschehens und der möglichen Ausbreitung der Corona-Mutanten noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung. Diese Erkenntnisse zum Infektionsrisiko durch den Einzelhandel wären nur im Zuge künftiger Lockerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Verbot der Öffnung der Einzelhandelsverkaufsstellen für den Publikumsverkehr verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es bestünden hinreichende sachliche Gründe für die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung.
Gegen die Entscheidungen können die Antragstellerinnen jeweils Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.
Nach § 4c Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr untersagt. Ausgenommen werden von diesem Verbot u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien.
Die gegen dieses Verbot gerichteten Eilanträge zweier Einzelhandelsketten sind vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.
Nach der Bewertung der zuständigen Kammer bestehen gegen das befristete Verbot der Öffnung der Einzelhandelsverkaufsstellen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Das Verbot verletze die Antragstellerinnen nicht in ihren Grundrechten. Der Eingriff in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie sei voraussichtlich gerechtfertigt. Zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie sei das Verbot erforderlich. Die Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen ihr Warensortiment mit entsprechenden Hygienekonzepten verkauften, stelle sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar.
Die angegriffene Regelung sei auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens angemessen. Die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung sei weiterhin sehr hoch.
Soweit das Robert-Koch-Institut das vom Einzelhandel ausgehende individuelle Infektionsrisiko unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als „niedrig“ erachte, führe dies angesichts des aktuell steigenden Infektionsgeschehens und der möglichen Ausbreitung der Corona-Mutanten noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung. Diese Erkenntnisse zum Infektionsrisiko durch den Einzelhandel wären nur im Zuge künftiger Lockerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Verbot der Öffnung der Einzelhandelsverkaufsstellen für den Publikumsverkehr verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es bestünden hinreichende sachliche Gründe für die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung.
Gegen die Entscheidungen können die Antragstellerinnen jeweils Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.
VG Hamburg, 01.03.2021 - Az: 20 E 753/21, 20 E 754/21
Quelle: PM des VG Hamburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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