Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.127 Anfragen

Keine Öffnung von Einzelhandelsfilialen mit Mischsortiment

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Eilanträge von zwei Einzelhandelsketten mit sog. Mischsortiment abgelehnt, die jeweils begehrt hatten, Filialen in Hamburg für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Nach § 4c Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr untersagt. Ausgenommen werden von diesem Verbot u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien.

Die gegen dieses Verbot gerichteten Eilanträge zweier Einzelhandelsketten sind vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Nach der Bewertung der zuständigen Kammer bestehen gegen das befristete Verbot der Öffnung der Einzelhandelsverkaufsstellen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Verbot verletze die Antragstellerinnen nicht in ihren Grundrechten. Der Eingriff in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie sei voraussichtlich gerechtfertigt. Zum Zweck der Eindämmung der Corona-Pandemie sei das Verbot erforderlich. Die Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen ihr Warensortiment mit entsprechenden Hygienekonzepten verkauften, stelle sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel dar.

Die angegriffene Regelung sei auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens angemessen. Die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung sei weiterhin sehr hoch.

Soweit das Robert-Koch-Institut das vom Einzelhandel ausgehende individuelle Infektionsrisiko unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als „niedrig“ erachte, führe dies angesichts des aktuell steigenden Infektionsgeschehens und der möglichen Ausbreitung der Corona-Mutanten noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung. Diese Erkenntnisse zum Infektionsrisiko durch den Einzelhandel wären nur im Zuge künftiger Lockerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Verbot der Öffnung der Einzelhandelsverkaufsstellen für den Publikumsverkehr verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es bestünden hinreichende sachliche Gründe für die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung.

Gegen die Entscheidungen können die Antragstellerinnen jeweils Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.


VG Hamburg, 01.03.2021 - Az: 20 E 753/21, 20 E 754/21

Quelle: PM des VG Hamburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant