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Schließung von Studios für Elektromuskelstimulationstraining während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 50 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich in einem Normenkontrolleilverfahren gegen die Schließung von Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsverkehr und Besuche während der Corona-Pandemie.

Die Antragstellerin betreibt im niedersächsischen C. zwei sog. Mikrostudios in denen auf etwa 100 m² Fläche Elektromuskelstimulationstraining als Dienstleistung angeboten wird. Ein Personaltrainer betreut als Dienstleister während einer Trainingseinheit von 20 Minuten gleichzeitig einen bis zwei Kunden. Er bedient das mit dem Körper der Kunden über Elektroden verbundene Elektrostimulationsgerät und leitet die Kunden bei deren Übungen an.

Am 12. Februar 2021 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (13 KN 51/21) und einen darauf bezogenen Normenkontrolleilantrag (13 MN 52/21) gestellt, mit denen sie sich gegen die Schließung der von ihr betriebenen Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsverkehr und Besuche wendet. Zur Begründung macht sie geltend, für die Betriebsschließungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Globalermächtigung für die Exekutive in §§ 28, 28a und 32 des Infektionsschutzgesetzes genüge dem Parlamentsvorbehalt nicht.

Die ausnahmslose und undifferenzierte Schließung von Studios für Elektromuskelstimulationstraining sei unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe die Grenzen einer zulässigen typisierenden Betrachtungsweise überschritten, indem er unterschiedlichste Betriebe und Einrichtungen mit unterschiedlichem Infektionspotenzial und -risiko einer Schließung unterworfen habe, ohne für atypische Fälle, in denen gar kein oder ein zu vernachlässigendes Infektionspotenzial und -risiko bestehe, Ausnahmen vorzusehen. Die Studios für Elektromuskelstimulationstraining seien auch nach der Auffassung des Verordnungsgebers bei der Einhaltung von Schutz- und Hygienevorgaben für das Infektionsgeschehen irrelevant.

Kontakte im Studio könnten jederzeit nachverfolgt werden, da ein Training nur zu vereinbarten Terminen stattfände und die Daten der Trainer und Kunden erfasst würden. Sogenannte Laufkundschaft gebe es nicht. Ein körperlicher Kontakt zwischen Personaltrainer und Kunden finde in der Regel nicht statt. Der Kunde trainiere "in einem persönlichen speziellen Trainingsoutfit mit antibakterieller Beschichtung". Der Mindestabstand zwischen Trainer und Kunden werde stets eingehalten. Zwischen dem Trainer und den Kunden und zwischen zwei Kunden würden Plexiglasscheiben aufgestellt. Die Räumlichkeiten würden regelmäßig gelüftet und die Oberflächen regelmäßig desinfiziert. Umkleidekabinen und Duschen könnten geschlossen bleiben oder unter Anwendung besonderer Hygienemaßnahmen eingeschränkt öffnen.

Eine Schließung sei daher nicht erforderlich. Sie sei auch nicht angemessen, zumal sich die Zahl von Neuinfektionen deutlich reduziert habe und deshalb ein gestufter Ausstieg aus den umfassenden Betriebsschließungen wieder möglich sei. Die Schließung der Studios für Elektromuskelstimulationstraining sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. So sei Individualsport allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in privaten Sportanlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erlaubt, ohne dass sich dieser von der sportlichen Betätigung in einem Studio für Elektromuskelstimulationstraining unterscheide.

Andere, nicht körpernahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten seien von den Betriebsschließungen gar nicht betroffen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung fehle. Stattdessen liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung der Studios für Elektromuskelstimulationstraining mit Fitnessstudios, Saunen und Schwimmbädern vor, die schon aufgrund des erheblichen Publikumsverkehrs ein deutlich höheres Infektionsrisiko mit sich brächten. Die einstweilige Außervollzugsetzung sei geboten, da die Betriebsschließung tief in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit eingreife. Sie erleide durch die Schließung erhebliche Umsatzeinbußen. Zahlungen aus laufenden Verträgen würden teilweise durch die Kunden einbehalten.

Da das Elektromuskelstimulationstraining nur bei regelmäßigen Anwendungen zum Erfolg führe, kündigten viele Kunden ihre Verträge. Neue Vertragskunden könnten nicht gewonnen werden. Die gewährten staatlichen Hilfen genügten nicht, um die Fixkosten zu decken geschweige denn um die Umsatzausfälle zu kompensieren.


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