Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem Impfstoff der Unternehmen Moderna oder BioNTech/Pfizer.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist laut den Angaben des Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI; zu dessen Zuständigkeit vgl.
§ 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045))) ein neues Virus, das Anfang 2020 als Auslöser von COVID-19 identifiziert wurde; seit Mitte Dezember 2020 wurden Mutationen des Virus mit erhöhter Übertragbarkeit festgestellt.
Mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 trat die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft (
Coronavirus SARS-CoV-2-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3); im Folgenden: Impfverordnung). Sie regelt die Anspruchsberechtigung und Reihenfolge betreffend die Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Zum Beschlusszeitpunkt waren vor dem Hintergrund geringer Impfkapazitäten ausschließlich Teile der Personengruppe mit sog. höchster Priorität im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 2 Impfverordnung zur Impfung aufgerufen; aus dieser Gruppe haben noch nicht alle Personen eine Impfung erhalten.
Mit E-Mail vom 18. Januar 2021 wandte der Antragsteller sich an die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg und fragte nach der Möglichkeit, bei nicht wahrgenommenen Impfterminen einzuspringen. Auch schrieb der Antragsteller E-Mails an das Bezirksamt Eimsbüttel und das Gesundheitsamt Eimsbüttel. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Impfung bis zum 30. Januar 2021. Die Antragsgegnerin bat daraufhin den Antragsteller, die medizinische Grundlage für dessen Einzelfallprüfung zu schildern. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.
Der Antragsteller hat am 27. Januar 2021 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, mit dem er eine Impfung bis zum 5. Februar 2021 begehrt. Den Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca lehne er jedoch ab. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die Impfverordnung sei mangels Beteiligung des Bundestages rechtswidrig und damit nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund habe er aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit einen Anspruch auf die begehrte Impfung. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Existenz der Virus-Mutation, die deutlich ansteckender sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag führt nicht zum Erfolg. Er ist schon nicht zulässig (1.). Ohne dass es angesichts dessen entscheidungserheblich darauf ankommt, hätte der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil er nicht begründet ist (2.).
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon nicht statthaft. Dem steht bereits entgegen, dass dem Antrag nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, gegen welche(n) Antragsgegner(in) er gerichtet ist. Auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts, umgehend zu benennen, gegen wen sich der Antrag richtet, hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht reagiert.
Offen bleiben kann, ob der Eilantrag in Anbetracht der fehlenden Unterschrift des Antragstellers den Formanforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügend erhoben worden ist. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
2. Der Antrag führt desungeachtet selbst bei Unterstellung dessen Zulässigkeit nicht zum Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch).
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