Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.936 Anfragen

§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

(1) Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut als längst möglich empfohlene Abstand
zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen soll eingehalten werden. Von der Einhaltung des längst möglichen Abstands kann durch die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringer im Rahmen der in der Zulassung des jeweiligen Impfstoffs festgelegten Abstände abgewichen werden, insbesondere wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist. Am 7. Juni 2021 bereits vereinbarte oder noch in Vereinbarung befindliche Termine für die Zweitimpfung bleiben davon unberührt. Satz 3 gilt auch für Termine, die bis zur technischen Umstellung der Terminvergabesysteme vereinbart werden.

(2) Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden. Das Ziel der Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, ist im Hinblick auf den Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, angemessen zu berücksichtigen.

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerTheresia Donath

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant