Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.212 Anfragen

Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände befreit ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, für die Antragstellerin sei der Schule am 7. September 2020 ein ärztliches Attest eines Facharztes für Psychotherapeutische Medizin vorgelegt worden, wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu pathologischen Symptomen führe und längerfristig die Gefahr einer dauerhaften Entwicklungsschädigung bestünde.

In der Folgezeit habe die Antragstellerin ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Unterricht teilnehmen können. Am 30. Oktober 2020 habe die Schule der Antragstellerin ein neues Attest unter Ausweisung einer Diagnose angefordert. Den Eltern der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass ab 2. November 2020 die Kreisverwaltungsbehörde über Ausnahmen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände zu entscheiden habe.

Mit Schreiben vom 10. November 2020 habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin ein neues Attest des behandelnden Facharztes nachgereicht und um Bestätigung gebeten, dass die Antragstellerin das Schulgelände ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten dürfe. Eine Rückmeldung sei nicht erfolgt. Mit den vorgelegten Attesten habe die Antragstellerin hinreichend belegt, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich bzw. unzumutbar sei.

Nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV bestehe ein Anspruch auf Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, soweit glaubhaft gemacht werden könne, dass das Tragen aus behinderungsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Der Begriff der Glaubhaftmachung sei grundsätzlich weniger wie ein Vollbeweis.

Die Antragstellerin habe sich gegenüber dem Unterzeichner selbst über die Beschwerden beim Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung geäußert, somit liege eine Beteiligtenäußerung im Sinn von Art. 26 BayVwVfG vor, sowie zwei ärztliche Atteste, die die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen würden.

Das Attest vom 5. November 2020 entspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Aufgrund einer neuen Misstrauenskultur gegenüber der Ärzteschaft und den Bürgern würden die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung gesetzlich, behördlich und gerichtlich auf eine Art und Weise gesteigert, dass legitime Grundrechtspositionen faktisch nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

Die bei der Antragstellerin aufgezeigten Symptome seien typische Anzeichen einer Kohlendioxidvergiftung, die aus dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung folge. In den vergangenen Jahrzehnten sei bereits eine Vielzahl von Gutachten erstellt worden, die die Untauglichkeit und Schädigung bei Tragen von Masken oder Mund-Nasen-Bedeckung belegen würden. Die Wegnahme der normalen Atmung für Millionen von Menschen sei einer der schwersten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik.

Die Corona-Krise werde mit politischem Kalkül zur weiteren Spaltung der Bevölkerung genutzt. Die Antragstellerin sei gesund. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stelle sich als institutionalisierte Körperverletzung dar, welche ein vermeintliches Sicherheitsbedürfnis der die Antragstellerin schulisch umgebenden Personen kompensieren solle. Dies könne im Rahmen einer Güterabwägung nicht gerechtfertigt sein.

Auch die Daten des Robert-Koch-Instituts würden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht rechtfertigen. Es würden für Kinder Folgeschäden entstehen, für welche die Schulträger haftbar gemacht würden. Die sich aus § 18 der 8. BayIfSMV ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Maske sei rechtswidrig. Die Verordnung könne sich nicht auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen, da die Ermächtigungsnorm nicht dem Parlamentsvorbehalt entspreche.

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot würden den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei weder zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich noch stelle es eine notwendige Schutzmaßnahme dar.

Die Verpflichtung sei zudem nicht verhältnismäßig. Die Antragstellerin könne sich auch auf einen Anordnungsgrund berufen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern habe und somit der Schulpflicht unterliege. Dieses sei ihr ohne Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar. Bei Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache drohe das Versäumen wichtiger Lehrinhalte.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Die Antragstellerin macht in der Antragsbegründung zwar geltend, die sich aus § 18 der 8. BayIfSMV ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf dem Schulgelände sei rechtswidrig, weil sich die Verordnung mit § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen könne, da die Ermächtigungsnorm nicht dem Parlamentsvorbehalt entspreche. Dennoch wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen, sondern begehrt die Feststellung, dass sie persönlich von der Maskenpflicht befreit ist. Folglich ist ihr Begehren nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verfolgen. Statthafter Rechtsbehelf ist vielmehr ein Antrag nach § 123 VwGO.

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen zu besitzen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Theresia DonathDr. Rochus SchmitzMartin Becker

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant