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Maskenpflicht im Schulunterricht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 40 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgen die Antragsteller das Ziel, den Vollzug von § 16 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayRS 2126-1-10-G, BayMBl. 2020 Nr. 348 - im Folgenden: 6. BayIfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 494) einstweilen auszusetzen, soweit er für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen keine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen von Masken und insbesondere keine Pausen vorsieht.

Zur Begründung tragen sie als Eltern im Interesse des gesundheitlichen Wohls ihrer Kinder im Wesentlichen vor, die Regelung führe an weiterführenden Schulen dazu, dass Schülerinnen und Schüler die MNB durchgehend über sechs oder mehr Schulstunden tragen müssten. Hinzu komme die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Schulweg. Die „Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV“ (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) empfehle für MNB („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards getragen würden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Diese empfehle für partikelfilternde Halbmasken mit Ausatemventil eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Die DGUV-Regeln bündelten das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger und hätten einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert. Die Einhaltung der von ihnen empfohlenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Gesundheitsgefahren sei auch außerhalb von Unternehmen sinnvoll. § 16 6. BayIfSMV verstoße in eklatanter Weise gegen die DGUV-Regel 112-190. Hieraus resultiere, dass § 16 6. BayIfSMV einer Gesundheitsgefährdung der von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen nicht ausreichend vorbeuge.

Der nur teilweise zulässige Antrag ist unbegründet.

A.

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur zum Teil zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sie sich darauf berufen, dass die angegriffene Vorschrift ihre schulpflichtigen Kinder und nicht sie selbst in ihren Rechten, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), verletzt. Denn sie können insoweit in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sein, welches durch das Sorgerecht geschützt wird (§§ 1627 ff. BGB). Ob die Verpflichtung zum Tragen einer MNB in der Schule ihr Elternrecht tatsächlich beeinträchtigt, ist keine Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO, auch wenn die Frage der individuellen Rechtsverletzung des Antragstellers im Rahmen eines Normenkontrollantrags abschließend geprüft wird und in der Begründetheitsprüfung keine Entsprechung mehr findet.

2. Der Hauptantrag ist unzulässig, soweit mit ihm eine Aufhebung des § 16 6. BayIfSMV beantragt wird; es handelt sich insoweit um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag kann aber sinngemäß dahingehend ausgelegt werden, § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV außer Vollzug zu setzen, soweit hierdurch die Verpflichtung von Schülern zum Tragen einer MNB im Unterricht begründet wird.

Soweit der Hauptantrag darüberhinausgehend begehrt, dem Antragsgegner aufzuerlegen, bei einer Neuregelung des § 16 6. BayIfSMV sicherzustellen, dass die Tragedauer höchstens zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten gemäß der DGUV-Regel 112-190 beträgt, ist er unzulässig. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann sich nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift richten; eine vorbeugende Normenkontrolle kann mit einer einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden.

3. Der Hilfsantrag, die temporäre Aufhebung der im Rahmen-Hygieneplan vorgesehenen Ausnahme von der Verpflichtung, eine MNB zu tragen, sobald Schülerinnen und Schüler ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum erreicht haben, zu untersagen, verfolgt dasselbe Rechtsschutzziel wie der Hauptantrag, nämlich eine Verpflichtung der Schüler zum pausenlose Tragen einer MNB im Schulgebäude zu verhindern. Wenn - was der Hilfsantrag prozessrechtlich voraussetzt - § 16 6. BayIfSMV nicht außer Vollzug gesetzt wird, können die Antragsteller ihr Ziel mit diesem Hilfsantrag ebenfalls nicht erreichen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist.

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