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Mietzahlung trotz corona-bedingter Schließung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

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Der Kläger als Vermieter verlangt von der Beklagten als Mieter die Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat April 2020 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Gestalt von Rechtsanwaltsgebühren.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieter einer Gewerbeimmobilie. Insoweit wird auf den Mietvertrag vom 01.01.2004 sowie die Nachträge vom 11.05.2004, vom 29.05.2013 und vom 11.06.2013 Bezug genommen. Die Miete zuzüglich Vorauszahlung auf die Nebenkosten beträgt derzeit 9.903,85 EUR. Die Miete für April 2020 war spätestens bis zum 07.04.2020 fällig.

Ebenso wie zahlreiche andere Gewerbetreiben auch, war die Beklagte auf Grund der Verordnungen der hessischen Landesregierung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehalten, das von ihr in den angemieteten Räumen betriebene Café ab dem 21.03.2020 zu schließen. Die Wiedereröffnung war erst wieder ab dem 14.05.2020 möglich.

Mit Schreiben vom 23.03.2020 bot der Kläger der Beklagten eine Stundungsabrede an, sofern die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage offenlege. Die Beklagte ging hierauf nicht ein. Mit Schreiben vom 01.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 15.04.2020 auf. Sein Zahlungsverlangen wiederholte der Kläger unter dem 16.04.2020 mit Fristsetzung bis zum 20.04.2020. Gleichzeitig bat er um Ausgleich der Gebührennote über 745,40 EUR netto. Mit Schreiben vom 15.04.2020 und vom 20.04.2020 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab. Der Kläger beglich zwischenzeitlich die Gebührennote seiner Prozeßbevollmächtigten.

Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, es treffe zwar zu, daß der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die COVID-19-Pandemie das Recht des Vermieters zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges eingeschränkt habe.

Die Pflicht des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses in voller Höhe berühre dies indes nicht.

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