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Betrieb eines EMS-Mikrostudios während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin betreibt verschiedene Studios, in denen sie Elektrische-Muskelstimulations-Trainings (EMS-Trainings) in Form von Personal Trainings anbietet. Sie begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie die Studios auch unter den Vorgaben der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) weiterbetreiben kann.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2020 wandte sich die Antragstellerin an das Bayerische Verwaltungsgericht München und beantragt,

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios zu betreiben und Personaltraining im Rahmen von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen, die demselben Hausstand angehören, in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte, etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 in der geänderten Fassung vom 12. November 2020 durchführen zu dürfen.

Hilfsweise festzustellen, dass es der Antragstellerin erlaubt ist, ihre EMS-Mikrostudios zu betreiben und Personaltrainings entsprechend im Rahmen von Einzeltrainings in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte, etc.) in den Studios der Antragstellerin nach den Vorgaben der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8.BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 in der geänderten Fassung vom 12. November 2020 durchführen zu dürfen.

Festzustellen, dass der Betrieb der Studios der Antragstellerin für die Durchführung Elektrischer Muskelstimulations-Trainings in Form von Personal Trainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen, die demselben Hausstand angehören) in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte, etc.) in den Studios der Antragstellerin unter den Begriff der Dienstleistung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 in der geänderten Fassung vom 12. November 2020 fallen und somit unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 BayIfSMV erlaubt sind.

Hilfsweise festzustellen, dass die EMS-Mikrostudios der Antragstellerin im Rahmen der Durchführung von Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen, die demselben Hausstand angehören, in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte, etc.) nicht unter den Begriff „Fitnessstudio“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 in der geänderten Fassung vom 12. November 2020 fallen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, es liege ein umfassendes Hygienekonzept vor, das die Anforderungen der § 1 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 3 und 4 der 8. BayIfSMV erfülle. Es handele es sich um keine nach § 10Abs. 3 der 8. BayIfSMV untersagte Einrichtung, insbesondere keine Sportstätte und kein Fitnessstudios. In den Studios befänden sich zwei EMS-Trainingsgeräte, die während eines Trainings von je einer Person genutzt würden. Aufgrund der Position der Geräte sei der Mindestabstand zwischen den anwesenden Personen sichergestellt. Das EMS-Training finde in Form von Einzeltrainings mit maximal zwei gleichzeitig trainierenden Personen und maximal einem Trainer und einer Gesamtdauer von 30 Minuten statt. Insgesamt seien gleichzeitig - mit einem weiteren Mitarbeiter am Empfang - maximal vier Personen in den Studios anwesend. Das Training finde nur nach vorheriger Anmeldung statt. Außer einer EMS-Weste pro Person würden keine weiteren Hilfsmittel verwendet. Für die Wertung sei nicht entscheidend, dass der Kunde seine Fitness verbessern und Muskeln aufbauen wolle, sondern dass das Konzept der Studios aus Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mit den Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV vergleichbar sei. Diesen sei gemein, dass sie der sportlichen Betätigung einer Mehrzahl von Personen dienten, die sich gleichzeitig dort aufhielten. Beim Angebot der Antragstellerin handele es sich daher um Dienstleistungen, für die § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV gelte. Ein Fall der körpernahen Dienstleistung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV liege jedoch nicht vor, da das Training mit einer Distanz von 1, 5 Metern zwischen den anwesenden Personen stattfinde. Nach der Konzeption der 8. BayIfSMV sei ein Verbot dieser Dienstleitung nicht erforderlich, da Zweck der Regelungen der Verordnung eine Reduktion der Kontakte sei. Entscheidend sei daher jeweils nur die Infektionsgefahr, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sei. Eine Untersagung von Einzeltrainings in den Studios der Antragstellerin sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, da Individualsport nach 10 Abs. 1 der 8. BayIfSMV ausdrücklich zulässig sei. Damit sei gemeinsame sportliche Betätigung verschiedener Personen zweier Hausstände auch in Innenräumen ohne Hygienekonzepte zulässig. Daneben sei Schulsport in Sportstätten unabhängig von der Anzahl der anwesenden Personen möglich. Es liege auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Dienstleistungsbetrieben vor. Darüber hinaus sei eine Untersagung des von der Antragstellerin geführten Betriebs, auch mit Blick auf die Berufsfreiheit, unzulässig und unverhältnismäßig, da nach der Konzeption der 8. BayIfSMV Freizeit- und Kontaktmöglichkeiten zulässig seien, die eine Nachvollziehbarkeit der Kontakte gewährleisteten. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der mit der Betriebsuntersagung einhergehenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung und den drohenden Bußgeldern im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften der 8. BayIfSMV.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz haben keinen Erfolg.

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