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Anbieten von partikelfiltrierenden Atemschutzmasken ohne CE-Zertifizierung ist verboten!

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde es einem Anbieter verboten, partikelfiltrierende Atemschutzmasken, die gem. Anhang 1 zur Verordnung (EU) 2016/425 mindestens der Risikoklasse II unterfallen, als Gegenstand der persönlichen Schutzausrüstung zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne dass eine CE-Zertifizierung durch eine benannte Stelle i.S.d. Verordnung (EU) 2016/425 vorgenommen wurde oder ein vereinfachtes Prüfverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung durchgeführt wurde und dieses die Verkehrsfähigkeit der Atemschutzmaske attestiert.


LG Hamburg, 10.06.2020 - Az: 327 O 174/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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