Im vorliegenden Fall wurde es einem Anbieter verboten, partikelfiltrierende Atemschutzmasken, die gem. Anhang 1 zur Verordnung (EU) 2016/425 mindestens der Risikoklasse II unterfallen, als Gegenstand der persönlichen Schutzausrüstung zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne dass eine CE-Zertifizierung durch eine benannte Stelle i.S.d. Verordnung (EU) 2016/425 vorgenommen wurde oder ein vereinfachtes Prüfverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung durchgeführt wurde und dieses die Verkehrsfähigkeit der Atemschutzmaske attestiert.
LG Hamburg, 10.06.2020 - Az: 327 O 174/20
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