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Anbieten von partikelfiltrierenden Atemschutzmasken ohne CE-Zertifizierung ist verboten!

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde es einem Anbieter verboten, partikelfiltrierende Atemschutzmasken, die gem. Anhang 1 zur Verordnung (EU) 2016/425 mindestens der Risikoklasse II unterfallen, als Gegenstand der persönlichen Schutzausrüstung zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne dass eine CE-Zertifizierung durch eine benannte Stelle i.S.d. Verordnung (EU) 2016/425 vorgenommen wurde oder ein vereinfachtes Prüfverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung durchgeführt wurde und dieses die Verkehrsfähigkeit der Atemschutzmaske attestiert.


LG Hamburg, 10.06.2020 - Az: 327 O 174/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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