Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihrer Gaststätte aufgrund der Maßnahmen der baden-württembergischen Landesregierung zur Verhinderung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus geltend.
Die Klägerin betreibt die Gaststätte (...). Sie unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine (...) Police mit der Versicherungsscheinnummer (...), die eine Betriebsschließungsversicherung umfasst. Der Betriebsschließungsversicherung liegen die Besonderen Vereinbarungen über die Betriebsschließungsversicherung zur (...) Police zugrunde. Darin ist u.a. Folgendes geregelt:
„1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer (...) Entschädigung (...) für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten am Menschen
1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausgesprochen werden;
(...)
2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
2.1 meldepflichtige Krankheiten (...)
2.2 meldepflichtige Krankheitserreger (...)“
Wegen der unter Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserreger wird auf die BV-BS verwiesen. COVID-19 und SARS-CoV-2 werden in den der Betriebsschließungsversicherung zugrundeliegenden Bedingungen nicht genannt.
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 17.03.2020 (im Folgenden: Corona-VO) untersagte die baden-württembergische Landesregierung auf Grund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1, S. 2, 31 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) unter anderem den Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Corona-VO).
Infolgedessen musste die Klägerin ihre Gaststätte ab dem 18.03.2020 schließen. Am 18.05.2020 nahm die Klägerin den Betrieb ihrer Gaststätte im Außenbereich teilweise wieder auf, während der Innenbereich weiterhin geschlossen blieb.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung verpflichtet. Bei dem neuartigen Coronavirus handele es sich um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der BV-BS. Das Coronavirus sei den in den BV-BS aufgeführten Influenzaviren zuzuordnen. Bei den unter Ziffer 2.2 BV-BS aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten handele es sich um eine nicht abschließende Aufzählung. Zudem sei das Coronavirus eine meldepflichtige Krankheit, welche insbesondere - in Ziffer 2.1 BV-BS aufgeführte - virusbedingte hämorrhagische Fieber verursache.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der aufgrund der Corona-VO angeordneten Schließung der Gaststätte der Klägerin um eine Betriebsschließung im Sinne von Ziffer 1.1 der BV-BS handelt. Denn bei der Krankheit COVID-19 und dem Krankheitserreger SARS-CoV-2, deren Verbreitung im Februar und März 2020 als Anlass für den Erlass der Corona-VO diente, handelt es sich nicht um eine meldepflichtige Krankheit oder einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen.
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