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Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Zuge der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Sie betreibt unter anderem folgende drei Hotels mit Restauration

- ... Hotel, Berlin

- ... Hotel, Berlin

- ... Hotel, Hamburg.

Zwischen den Parteien bestehen für diese Hotels jeweils Betriebsunterbrechungsversicherungsverträge (Anlagen ASt 1-3). Die Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt bei allen Verträgen 30 Tage. Es ist jeweils ein Tageshöchstsatz vereinbart.

Die für diese Verträge geltenden ... Bedingungen 2010 (ASt 4) für die Betriebsunterbrechungs- und Mehrkostenversicherung von Hotels und Pensionen lauten auszugsweise:

§ 5

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(...)

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

(...)

§ 7

1. Versicherungswert sind

a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;

b) (...)

2. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. (...)

Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind in Berlin und Hamburg Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. Am 16.03.2020 erließ die Hansestadt Hamburg im Wege der Allgemeinverfügung unter anderem folgende Regelung:

(...)

9. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.

In der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Berlin vom 17.03.2020 ist unter anderem folgendes geregelt:

§ 3 Gaststätten und Hotels

(...)

(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

Am 17.03.2020 wurde der Verfügungsbeklagten seitens der Verfügungsklägerin in den drei streitgegenständlichen Verträgen jeweils der Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet.

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe ihre Betriebe schließen müssen. Einer Betriebsschließung stehe nicht entgegen, dass theoretisch die Möglichkeit bestünde, nicht touristische Übernachtungen anzubieten, da diese derzeit ebenfalls nicht beziehungsweise in einem verschwindend geringen Umfang stattfänden und ohnehin einen nur kleinen Prozentsatz aller Übernachtungen ausmachten. Ebenso wenig stehe die theoretische Möglichkeit entgegen, dass die Hotelgastronomie Außer-Haus-Lieferungen anbieten könnte. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns sei auf die Vergleichsmonate des Vorjahres abzustellen, für das erst im September 2019 eröffnete ... Hotel auf die dem März ähnlichen Umsätze des Monats November. Die Betriebsgewinne für den Monat März 2019 beliefen sich beim ... Hotel auf ...EUR und beim ... Hotel auf ... EUR. Beim ... Hotel belaufe sich der Betriebsgewinn für November 2019 auf ...EUR. Bezüglich der Kosten, welche durch die Betriebsschließung nicht hätten erwirtschaftet werden können, seien die Personalkosten und die Miete für den Durchschnitt aus den Monaten März und April 2020 sowie Aufwendungen zum Beispiel für Strom, Wasser und Housekeeping anzusetzen (Darstellung in der Anlage ASt 11). Personalkosten entstünden in der vorgebrachten Höhe, weil nicht von heute auf morgen sämtliche Personalkosten durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen würden. Zunächst sei der Resturlaub zu nehmen, Überstunden abzubummeln und ähnliches. Die Antragstellerin habe deshalb auch Personalaufwendungen zu tätigen für Mitarbeiter, die gegenwärtig nicht im Hotel arbeiten. Die Versicherungsleistung aus Betriebsgewinn und nicht erwirtschafteten Kosten betrage insgesamt ...EUR.

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