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Absage eine Kreuzfahrt wegen Covid-19

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Für den ein Rücktritt eines Reiseveranstalters vom Reisevertrag ist es nicht erforderlich, dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung der Krankheit Covid-19.

Diese Wahrscheinlichkeit war bereits im Februar 2020 zumindest für eine Asien-Kreuzfahrt zu bejahen.

Auf die Richtigkeit der Prognose des Reiseveranstalters im Februar 2020 kommt es gar nicht an, wenn die Reise aufgrund der im April 2020 gültigen, weltweiten Reisebeschränkungen sowieso hätte ausfallen müssen.

Eine solche Absage der Reise rechtfertigt daher keinen Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 651 n Abs. 2 BGB.


AG Wiesbaden, 09.09.2020 - Az: 92 C 1682/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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