Das Verwaltungsgericht Regensburg hat dem Eilantrag der Antragstellerin gegen eine aufgrund eines Corona-Ausbruchs in ihrem Betrieb angeordnete Betriebsstilllegung stattgegeben.
Die Antragstellerin stellt in ihrem Betrieb Konserven her. Bei einer Reihentestung im Betrieb wurde am 31.7.2020 bei 43 Mitarbeitern eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen. In einer erneuten Testung am 1.8.2020 wurden 152 von 600 Mitarbeitern positiv auf Covid-19 getestet.
Mit Bescheid vom 4.8.2020 ordnete das Landratsamt Dingolfing-Landau u.a. an, dass die Produktion des Betriebes bis zum Abschluss der Ermittlung des Infektionsherdes, sowie der Erfüllung der aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen stillgelegt werde.
Nach Einschätzung der 14. Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Betriebsstilllegung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verhältnismäßig und ihre weitere Aufrechterhaltung nach aktuellem Stand nicht mehr zu rechtfertigen. Zwischenzeitlich sei das Betriebsgelände der Antragstellerin geräumt und die von Corona betroffenen Mitarbeiter separiert und in Quarantäne geschickt worden. Dies betreffe auch Personen, die mit infizierten Mitarbeitern in Kontakt waren und bei denen derzeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Träger des Virus seien. Auch sei das von der Antragstellerin am 7.8.2020 vorgelegte Hygienekonzept und die von der Antragstellerin vorgesehene vollständige Desinfektion des Betriebes hierbei zu berücksichtigen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Die Antragstellerin stellt in ihrem Betrieb Konserven her. Bei einer Reihentestung im Betrieb wurde am 31.7.2020 bei 43 Mitarbeitern eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen. In einer erneuten Testung am 1.8.2020 wurden 152 von 600 Mitarbeitern positiv auf Covid-19 getestet.
Mit Bescheid vom 4.8.2020 ordnete das Landratsamt Dingolfing-Landau u.a. an, dass die Produktion des Betriebes bis zum Abschluss der Ermittlung des Infektionsherdes, sowie der Erfüllung der aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen stillgelegt werde.
Nach Einschätzung der 14. Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Betriebsstilllegung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verhältnismäßig und ihre weitere Aufrechterhaltung nach aktuellem Stand nicht mehr zu rechtfertigen. Zwischenzeitlich sei das Betriebsgelände der Antragstellerin geräumt und die von Corona betroffenen Mitarbeiter separiert und in Quarantäne geschickt worden. Dies betreffe auch Personen, die mit infizierten Mitarbeitern in Kontakt waren und bei denen derzeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Träger des Virus seien. Auch sei das von der Antragstellerin am 7.8.2020 vorgelegte Hygienekonzept und die von der Antragstellerin vorgesehene vollständige Desinfektion des Betriebes hierbei zu berücksichtigen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
VG Regensburg, 11.08.2020 - Az: RN 14 S 20.1389
Quelle: PM des VG Regensburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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