In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber in der Regel einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ergibt.
Entschließt sich der Arbeitgeber, seinen Betrieb stillzulegen, so stellt dies eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen ist. Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf die Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits getroffen wurde. Dabei reicht es aus, dass die Stilllegungsabsicht greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist die geplante Stilllegung durchgeführt ist und der Arbeitnehmer deshalb entbehrt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei immer der des Kündigungsausspruchs.
Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt.
Die Stilllegungsabsicht ist eine innere Tatsache, die einer unmittelbaren, objektivierten Wahrnehmung nicht zugänglich ist. Äußere Begleitumstände und tatsächliche Entwicklungen lassen aber Rückschlüsse darauf zu, ob die bloße Behauptung der Stilllegungsabsicht zutrifft.
An einem endgültigen Beschluss zur Stilllegung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung etwa noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht.
Entschließt sich der Arbeitgeber, seinen Betrieb stillzulegen, so stellt dies eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen ist. Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf die Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits getroffen wurde. Dabei reicht es aus, dass die Stilllegungsabsicht greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist die geplante Stilllegung durchgeführt ist und der Arbeitnehmer deshalb entbehrt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei immer der des Kündigungsausspruchs.
Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt.
Die Stilllegungsabsicht ist eine innere Tatsache, die einer unmittelbaren, objektivierten Wahrnehmung nicht zugänglich ist. Äußere Begleitumstände und tatsächliche Entwicklungen lassen aber Rückschlüsse darauf zu, ob die bloße Behauptung der Stilllegungsabsicht zutrifft.
An einem endgültigen Beschluss zur Stilllegung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung etwa noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht.
ArbG Hagen, 08.12.2021 - Az: 3 Ca 732/20
ECLI:DE:ARBGHA:2021:1208.3CA732.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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