Nach der Rechtsprechung des BAG zählt die Stilllegung eines Betriebs zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen für eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG.
Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben.
Der Arbeitgeber braucht mit dem Ausspruch der Kündigung nicht bis zur Stilllegung des Betriebs zu warten. Eine ordentliche Kündigung kommt vielmehr schon in Betracht, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, das bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben.
Der Arbeitgeber braucht mit dem Ausspruch der Kündigung nicht bis zur Stilllegung des Betriebs zu warten. Eine ordentliche Kündigung kommt vielmehr schon in Betracht, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, das bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
ArbG Gera, 10.11.2021 - Az: 1 Ca 414/20
ECLI:DE:ARBGERA:2021:1110.1CA414.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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