Es ist nicht erforderlich, einen Ortstermin zur Beweisaufnahme (vorliegend aufgrund von Mängeln eines Wohngebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft) aufgrund der Corona-Pandemie zu verlegen, der Schutz der Beteiligten kann durch Beachtung der Infektionsschutzregeln sichergestellt werden.
Die Angst einer Partei vor eine Infektion mit dem Corona-Virus ist nicht ausreichend, um einen erheblichen Grund für eine Verlegung zu begründen. Gehört die Partei zur Risikogruppe, so kann sich diese beim Ortstermin vertreten lassen.
Es obliegt dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins, den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.
Die Angst einer Partei vor eine Infektion mit dem Corona-Virus ist nicht ausreichend, um einen erheblichen Grund für eine Verlegung zu begründen. Gehört die Partei zur Risikogruppe, so kann sich diese beim Ortstermin vertreten lassen.
Es obliegt dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins, den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.
LG Saarbrücken, 12.05.2020 - Az: 15 OH 61/19
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