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Bordelle bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Untersagung von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung ist voraussichtlich rechtmäßig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller betreibt im Kreis Gütersloh ein Bordell mit drei Zimmern, in denen selbstständig tätige Frauen Sexdienstleistungen anbieten. Er macht geltend, dass die Untersagungsanordnung unverhältnismäßig sei und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Insbesondere könnten die für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Massagen) geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in seinem Bordell eingehalten werden.

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber bei generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen annehme. Diese beruhe unter anderem auf dem notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass in seinem Bordell die für sog. körpernahe Dienstleistungen geltenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden könnten, stelle dies keine gleich geeignete Maßnahme dar. Eine Umsetzung dieser Standards dürfte schon daran scheitern, dass das dort grundsätzlich vorgesehene Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung lebensfremd erscheine. Überdies sei die Beachtung der einschlägigen Vorgaben bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen kaum kontrollierbar. Darüber hinaus dürfte es unrealistisch sein, die Pflicht zur Erhebung von Kundenkontaktdaten und Aufenthaltszeiträumen mit Blick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion im Prostitutionsgewerbe zuverlässig umzusetzen.

Dies zu Grunde gelegt, stelle es auch keine ungerechtfertigte Ungleichgleichbehandlung dar, wenn sexuelle Dienstleistungen in Bordellen untersagt seien, wohin gegen die Erbringung von anderen körpernahen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards erlaubt sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - Az: 13 B 800/20.NE

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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