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Verstöße gegen eine Corona-Verordnung und das Doppelverwertungsverbot

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bewertet das Gericht unter anderem zu Lasten des Betroffenen, dass dieser den Verstoß (Betreibens einer Prostitutionsstätte entgegen des Betriebsverbots für eine solche Einrichtung durch Vermietung von Terminwohnungen an mehrere Personen in Tateinheit mit Betreibens einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis) vorsätzlich beging, so ist dies rechtsfehlerhaft und begründet die Rechtsbeschwerde.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Ergänzend können die wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden.

Den Vorwurf, der den Täter trifft, nennt § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG selbständig neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Hiermit ist der individuelle Schuldvorwurf gemeint. Nicht maßgebend kann sein, ob der Täter vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat; denn davon hängt bereits der Bußgeldrahmen selbst ab, so dass diese Umstände nicht nochmals innerhalb des jeweiligen Bußgeldrahmens erschwerend oder mildernd berücksichtigt werden dürfen.

Dies stellt einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist.

Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden.

Da das vorsätzliche Verhalten des Betroffenen vorliegend gerade Tatbestandsmerkmal ist und den hohen Bußgeldrahmen - hier des § 73 Abs. 1 a Nr. 24, Abs. 2 IfSG - begründet, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.


OLG Karlsruhe, 12.07.2022 - Az: 1 Rb 34 Ss 398/22

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