Die Darlegung im Rechtmittelverfahren erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Im Einzelnen ist darzutun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des angegriffenen Urteils ernstlichen Zweifeln begegnen.
Ob ein Prostitutionsbetrieb als ein „das Wohnen wesentlich störender“ und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung anzustellen, bei der sich das Störpotential prostitutiver Betriebe in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen sachgerecht erfassen lässt.
Lässt sich das Störpotenzial eines sogenannten Wohnungsbordells im Mischgebiet nicht typisierend erfassen, da es von außen grundsätzlich nicht wahrnehmbar ist, bedarf es einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit ebenfalls vorhandener Wohnnutzung unter Berücksichtigung von Aspekten wie Anzahl der tätigen Prostituierten und Besucher, Ansprechen von Laufkundschaft oder nächtlichem Betrieb.
VGH Bayern, 14.01.2025 - Az: 9 ZB 24.301
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