Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Behelfsmasken mit den Angaben zu werben:
„… übernimmt keine Produkthaftung!“
und/oder
„Vom Umtausch ausgeschlossen“,
sofern es geschieht wie es im vorliegenden Fall bemängelt wurde,
und/oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf den Ausschluss des Umtauschs und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß den Bedingungen die die im zu entscheidenden Fall bemägelt wurden zu berufen.
„… übernimmt keine Produkthaftung!“
und/oder
„Vom Umtausch ausgeschlossen“,
sofern es geschieht wie es im vorliegenden Fall bemängelt wurde,
und/oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf den Ausschluss des Umtauschs und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß den Bedingungen die die im zu entscheidenden Fall bemägelt wurden zu berufen.
LG Stuttgart, 10.06.2020 - Az: 11 O 149/20
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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