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Beschränkung der Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe auf 800m² verhältnismäßig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das OVG Bremen hat entschieden, dass die Beschränkung der Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe auf 800m² noch verhältnismäßig ist und dies auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren darstellt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass das in der Zweiten Coronaverordnung des Landes Bremen enthaltene Verbot, großflächige Einzelhandelsbetriebe über eine Verkaufsfläche von 800m² hinaus zu öffnen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Das OVG Bremen hat den Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Das OVG hat festgestellt, dass die angegriffene Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung immer noch verhältnismäßig ist. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche sei eine von mehreren Vorgaben der Zweiten Coronaverordnung, die dem gemeinsamen Ziel dienten, weitere Ansteckungen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 derart einzudämmen, dass die Infektionsdynamik moderat und damit kontrollierbar bleibe. Dabei stelle derzeit die Reproduktionszahl den primären Indikator für die vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung dar. Die Begrenzung der Verkaufsfläche trage zu diesem Ziel bei.

Bei kleineren Verkaufsflächen sei es leichter, die infektionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Abstandsgebot, zu überwachen. Weiterhin werde mit der Begrenzung der Verkaufsflächen dem Umstand Rechnung getragen, dass großflächige Einzelhandelsgeschäfte wegen ihres typischerweise breiten Warenangebots eine hohe Anziehungskraft auf die Kundschaft ausübten, mit der Folge, dass sich Menschenansammlungen bilden könnten und der öffentliche Nahverkehr verstärkt in Anspruch genommen werde. Diesem Effekt könne durch die Einhaltung der Abstandsregeln innerhalb der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte nicht begegnet werden. Auch wenn der Bremer Senat inzwischen angekündigt habe, die Flächenbeschränkung zum 13.05.2020 aufzuheben, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie heute schon entbehrlich sei. Das schrittweise Vorgehen des Verordnungsgebers entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insoweit seien die spezifischen Verhältnisse im Land Bremen zu beachten, wo die Zahl der aktuell infizierten Personen in der vergangenen Woche entgegen dem Bundestrend leicht mit zeitlicher Verzögerung sichtbar war.

Die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den in § 9 Abs. 3 Zweite Coronaverordnung genannten Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren dar. Insoweit hält das Oberverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die von der Antragstellerin angegriffene Privilegierung von großflächigen Kraftfahrzeug- und Fahrradläden sei gerechtfertigt, weil diese aufgrund ihrer ausschließlich dezentralen Lage und der dort angebotenen überwiegend langlebigen Produkte ein besonders geringes Risiko aufwiesen, dass es dort zu einem großen Besucherandrang komme. Großflächige Buchläden wiesen zwar kein geringeres infektionsschutzrechtliches Risiko als Warenhäuser auf. Die Privilegierung des Buchhandels lasse sich jedoch wegen seines besonderen Versorgungsauftrages rechtfertigen.


OVG Bremen, 07.05.2020 - Az: 1 B 129/20

Quelle: PM des OVG Bremen


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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