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Fahrerlaubnisentziehung wegen Epilepsie

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Im Falle einer Epilepsie liegt die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausnahmsweise nur dann vor, wenn eine Anfallsfreiheit von 5 Jahre besteht und keine Antiepileptika mehr eingenommen werden müssen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.

Der Antragsteller verursachte am 29.07.2019 einen Verkehrsunfall. Er streifte dabei seitlich ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug und stieß nach ca. 200 Metern frontal mit einem weiteren Fahrzeug zusammen. Der an der Unfallstelle erschienene Sohn des Antragstellers gab ausweislich des Polizeiberichts an, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall aber über Jahr zurückliege.

Auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller ein Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor. Darin wurde für den Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen Anfällen diagnostiziert. In einem früheren Attest desselben Arztes wurde ausgeführt, dass der letzte Anfall im Jahr 2015 stattgefunden habe und der Antragsteller mit Lamotrigin behandelt werde. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug führen.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis 1988 vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des Verkehrsunfalls eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E (Lastkraftwagen) bestehe zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht, da sowohl der erneute Kampfanfall als auch das pathologische EEG sowie die Notwendigkeit einer weiteren antikonvulsiven Medikation dagegensprächen.

Bezüglich der Fahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder) wurde vorgeschlagen, dass sich der Antragsteller einmal pro Quartal nervenärztlich zur Verlaufsuntersuchung vorstelle. Eine Nachuntersuchung der Fahrtauglichkeit solle spätestens in 2 Jahren erfolgen.

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