Die Zuverlässigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 FZV ist regelmäßig jedenfalls dann in Frage gestellt, wenn die betreffende Person gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Dauerkennzeichen verstoßen hat.
Nach § 16 Abs. 1 FZV dürften diese nur zu unternehmensbedingten Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten angebracht werden.
Vorliegend wurden die mit dem Kennzeichen unternommenen Fahrten bereits nicht den in § 16 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 FZV normierten Anforderungen entsprechend in den Fahrzeugschein- und Fahrtennachweisheften dokumentiert und der vom Gesetz begrenzte Einsatzbereich des roten Kennzeichens überschritten.
Für die Frage des Widerrufs der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens reicht es bereits aus, wenn für eine Fahrt (vorliegend nach Polen) lediglich private Gründe vorgetragen werden und weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben zu den Gründen der Fahrt gemacht werden.