Die Fahrerlaubnisbehörde darf vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, wenn die Erkrankung an der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet.
Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken insbesondere gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV anordnen, dass der Bewerber ein ärztliches Gutachten beibringt.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken insbesondere gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV anordnen, dass der Bewerber ein ärztliches Gutachten beibringt.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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