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Fahreignungsbedenken bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Fahrerlaubnisbehörde darf vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, wenn die Erkrankung an der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) im Stadium GOLD IV Bedenken gegen die körperliche Fahreignung begründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.

Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken insbesondere gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV anordnen, dass der Bewerber ein ärztliches Gutachten beibringt.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

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OVG Bremen, 27.04.2020 - Az: 2 PA 64/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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