Die Tatsache, dass vom Mieter gesammelter Müll die Mitmieter geruchlich belästigt, ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Hierzu ist eine Beeinträchtigung der Mietsache sowie eine andauernde Belästigung der Mitmieter notwendig.
Im vorliegenden Fall sammelte der Mieter nicht nur Müll und Altpapier, er verweigerte zudem den Zutritt zur Wohnung.
Aufforderungen zur Reinigung und Entrümpelung der Wohnung kam er nicht nach.
Die daraufhin eingeleitete Räumungsklage wurde jedoch abgewiesen.
Im vorliegenden Fall sammelte der Mieter nicht nur Müll und Altpapier, er verweigerte zudem den Zutritt zur Wohnung.
Aufforderungen zur Reinigung und Entrümpelung der Wohnung kam er nicht nach.
Die daraufhin eingeleitete Räumungsklage wurde jedoch abgewiesen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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