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Müllsammlung in Mietwohnung - Kündigungsgrund?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Tatsache, dass vom Mieter gesammelter Müll die Mitmieter geruchlich belästigt, ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Hierzu ist eine Beeinträchtigung der Mietsache sowie eine andauernde Belästigung der Mitmieter notwendig.

Im vorliegenden Fall sammelte der Mieter nicht nur Müll und Altpapier, er verweigerte zudem den Zutritt zur Wohnung.

Aufforderungen zur Reinigung und Entrümpelung der Wohnung kam er nicht nach.

Die daraufhin eingeleitete Räumungsklage wurde jedoch abgewiesen.

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AG Frankfurt/Main, 18.04.2002 - Az: 33 C 153/02-93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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