Ein Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge ist gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, § 1666 Abs. 1 BGB. Eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne bedeutet, dass Eltern in ihrer Schutzfunktion versagt haben. Denn zwischen den als Kindeswohlgefährdung definierten Verletzungen, Entwicklungsdefiziten und Auffälligkeiten des Kindes einerseits und dem Erziehungsverhalten der Eltern andererseits besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Eine Trennung des Kindes von den Eltern erfordert nach § 1666 a BGB zudem, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Kann die unter Betreuung stehende Mutter das Bedürfnis der Kinder nach Sicherstellung der physiologischen Grundbedürfnisse nur eingeschränkt erfüllen, so ist der Entzug der elterlichen Sorge gegenüber der Mutter und Fremdunterbringung der im Haushalt der Mutter lebenden Kinder gerechtfertigt.
Dies betrifft u.a. den Fall, dass trotz Unterstützung durch den Betreuer nicht ausreichend Lebensmittel im Haushalt vorhanden sind, den Kindern keine altersangemessenen Grenzen gesetzt werden können und die Kinder nicht vor dem Alkoholproblem des Lebenspartners der Betreuten geschützt werden können.
Kann die unter Betreuung stehende Mutter das Bedürfnis der Kinder nach Sicherstellung der physiologischen Grundbedürfnisse nur eingeschränkt erfüllen, so ist der Entzug der elterlichen Sorge gegenüber der Mutter und Fremdunterbringung der im Haushalt der Mutter lebenden Kinder gerechtfertigt.
Dies betrifft u.a. den Fall, dass trotz Unterstützung durch den Betreuer nicht ausreichend Lebensmittel im Haushalt vorhanden sind, den Kindern keine altersangemessenen Grenzen gesetzt werden können und die Kinder nicht vor dem Alkoholproblem des Lebenspartners der Betreuten geschützt werden können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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