Willigt ein Mann gegenüber der Kindesmutter formfrei in eine heterologe künstliche Befruchtung ein, begründet dies regelmäßig einen Vertrag zugunsten des daraus hervorgehenden Kindes mit der Folge einer Unterhaltspflicht wie bei einem rechtlichen Vater. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mann mit der Mutter verheiratet ist und ob er die Vaterschaft später anerkennt.
Nach der Entscheidung enthält eine Vereinbarung, mit der ein Mann seine Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB. Damit wird dem Kind ein eigener vertraglicher Anspruch eingeräumt, der von der biologischen oder rechtlichen Vaterschaft unabhängig ist.
Diese Rechtsprechung knüpft an die zur Scheinvaterschaft des Ehemanns entwickelten Grundsätze an, wonach die Einwilligung des Ehemanns zur heterologen Insemination aus dessen Sicht die Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts darstellt und einer Adoption ähnelt, sich von dieser jedoch dadurch unterscheidet, dass nicht die Elternschaft für ein bereits existierendes Kind übernommen wird, sondern die Entstehung des Kindes durch den Willensakt erst ermöglicht wird (vgl. BGH, 03.05.1995 - Az: XII ZR 29/94). Diese Grundsätze werden auf den nicht verheirateten Mann übertragen, der die Vaterschaft später nicht anerkennt.
Maßgeblich ist, dass der einwilligende Mann durch seine Zustimmung zur Verwendung von Spendersamen die Mitverantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen hat und sich hieran festhalten lassen muss. Die bloße Kenntnis von der Durchführung einer künstlichen Befruchtung genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine auf die Übernahme der Elternverantwortung gerichtete Willenserklärung.
Eine besondere Form ist für die Einwilligung nicht vorgesehen. Dies entspricht der gesetzgeberischen Entscheidung in § 1600 Abs. 5 BGB, wonach auch die dort geregelte Einwilligung formfrei ist. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Anders als bei der - jeweils formbedürftigen - Anerkennung der Vaterschaft oder der Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein bereits existierendes Kind; vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Da dies dem Mann bei seiner Einwilligung bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.
Bis zur Durchführung der zur Schwangerschaft führenden künstlichen Befruchtung kann der Mann seine Zustimmung der Frau gegenüber grundsätzlich frei widerrufen. Danach kann er sich von den dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen weder durch einseitige Erklärung noch durch Vereinbarung mit der Frau lösen.
Vertrag zugunsten Dritter als Anspruchsgrundlage
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mann, der in eine heterologe künstliche Befruchtung der Kindesmutter mit Spendersamen einwilligt, dem daraus hervorgehenden Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist - auch dann, wenn er weder mit der Mutter verheiratet ist noch die Vaterschaft anerkannt hat und auch nicht der biologische Vater ist.Nach der Entscheidung enthält eine Vereinbarung, mit der ein Mann seine Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB. Damit wird dem Kind ein eigener vertraglicher Anspruch eingeräumt, der von der biologischen oder rechtlichen Vaterschaft unabhängig ist.
Diese Rechtsprechung knüpft an die zur Scheinvaterschaft des Ehemanns entwickelten Grundsätze an, wonach die Einwilligung des Ehemanns zur heterologen Insemination aus dessen Sicht die Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts darstellt und einer Adoption ähnelt, sich von dieser jedoch dadurch unterscheidet, dass nicht die Elternschaft für ein bereits existierendes Kind übernommen wird, sondern die Entstehung des Kindes durch den Willensakt erst ermöglicht wird (vgl. BGH, 03.05.1995 - Az: XII ZR 29/94). Diese Grundsätze werden auf den nicht verheirateten Mann übertragen, der die Vaterschaft später nicht anerkennt.
Warum ist die fehlende Ehe oder Anerkennung unerheblich?
Der Umstand, dass keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Mann die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel, eheliche und nichteheliche Kinder gleichzustellen; dieses Ziel wird jedoch nicht vollständig erreicht, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Diese Regelungslücke rechtfertigt es nicht, das nichteheliche Kind in Bezug auf den Unterhalt schlechter zu stellen als das eheliche Kind.Maßgeblich ist, dass der einwilligende Mann durch seine Zustimmung zur Verwendung von Spendersamen die Mitverantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen hat und sich hieran festhalten lassen muss. Die bloße Kenntnis von der Durchführung einer künstlichen Befruchtung genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine auf die Übernahme der Elternverantwortung gerichtete Willenserklärung.
Welche Anforderungen gelten an die Einwilligungserklärung?
Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden. Dies kann auch im Rahmen einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung erfolgen, wenn die Erklärung zugleich der Frau zur Kenntnis gebracht werden soll.Eine besondere Form ist für die Einwilligung nicht vorgesehen. Dies entspricht der gesetzgeberischen Entscheidung in § 1600 Abs. 5 BGB, wonach auch die dort geregelte Einwilligung formfrei ist. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Anders als bei der - jeweils formbedürftigen - Anerkennung der Vaterschaft oder der Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein bereits existierendes Kind; vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Da dies dem Mann bei seiner Einwilligung bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.
Bis zur Durchführung der zur Schwangerschaft führenden künstlichen Befruchtung kann der Mann seine Zustimmung der Frau gegenüber grundsätzlich frei widerrufen. Danach kann er sich von den dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen weder durch einseitige Erklärung noch durch Vereinbarung mit der Frau lösen.
Wie bestimmt sich der Umfang der Unterhaltspflicht?
Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten. Die grundlegenden Voraussetzungen des Anspruchs - Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Anspruchshöhe - bestimmen sich entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt, insbesondere nach den §§ 1602, 1603, 1610, 1612a, 1612b BGB.Wie wurden diese Grundsätze im konkreten Fall angewendet?
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Mann handschriftlich erklärt, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen zu wollen, und in der Folge auch das für die Zeugung ursächliche Fremdsperma beschafft. Nach der Geburt trat er zudem wie ein Vater auf und zahlte zeitweise Unterhalt. Hieraus wurde eine wirksame, gegenüber der Mutter abgegebene Einwilligungserklärung sowie ein hierauf gerichteter Rechtsbindungswille abgeleitet, obwohl der Mann weder mit der Mutter verheiratet war noch die Vaterschaft anerkannt hatte und auch nicht der leibliche Vater des Kindes war.
BGH, 23.09.2015 - Az: XII ZR 99/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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