Wurden Plausibilität und Möglichkeit einer Unterbringung bzw. einer
Anordnung der Betreuung hinreichend vom
Vormundschaftsgericht geprüft, so besteht keine Verpflichtung, den Betroffenen persönlich anzuhören.
In diesem Fall ist der Beschluss nicht wegen der fehlenden persönlichen Anhörung unvertretbar und es besteht kein Amtshaftungsanspruch.
Eine Unvertretbarkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine umfassende Korrespondenz zwischen dem Gericht und dem Betroffenen über die Frage der Vorführung geführt wurde und das Gericht in dem Beschluss darlegt, aufgrund welcher Feststellungen es eine sachverständige Überprüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung sieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beschluss nach
§ 68 b Abs. 3 FGG dann entgegen Satz 3 dieser Vorschrift anfechtbar, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d. h. in so krassem Maß rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint.
Eine Entscheidung gegen den Willen des Betroffenen ein Sachverständigengutachten einzuholen verbunden mit der Anordnung der Vorführung zum Zwecke der Begutachtung, ist nach diesem Urteil dann nicht mehr verständlich, wenn ein Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor der Entscheidung persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
Dieser Entscheidung liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es nicht hinnehmbar ist, in die Persönlichkeitsrechte und Freiheitsrechte eines Betroffenen eingreifende Maßnahmen zu treffen, ohne hinreichende sachliche Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit vor Abfassung des Beschlusses getroffen zu haben.
Auch wenn die Ausführungen des Bundesgerichtshofs insoweit die Frage der Anfechtbarkeit betrafen, können diese Ausführungen für die Frage herangezogen werden, ob ein Betreuungsrichter in amtspflichtwidriger Weise eine Untersuchung und eine Vorführung angeordnet hat.