Beantragt ein Kläger, es dem Beklagten zu verbieten, bestimmte Bezeichnungen für das Angebot und/oder die Bewerbung einer konkret benannten Dienstleistung (hier Filmproduktion) zu benutzen, kann dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn eine Begehungsgefahr für ein Anbieten und/oder Bewerben dieser Dienstleistung besteht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Handlung auf eine (unmittelbare oder mittelbare) Absatzförderung gerichtet ist und daher als Anbieten oder Bewerben anzusehen ist, kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Handelnden an, sondern darauf, ob die Maßnahme objektiv darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers den Absatz zu fördern.
Auf die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständliche Zeichenverwendung als Bewerben / Anbieten einer Dienstleistung auffassen, kommt es nicht an. Auf das Verkehrsverständnis ist lediglich für die Frage abzustellen, wie der Verkehr ein Angebot oder eine Werbung versteht. Ob ein Anbieten oder ein Bewerben vorliegt, ist dagegen im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln.
Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls war im Streitfall zudem ein hinreichender Inlandsbezug („commercial effect“) des angegriffenen Verhaltens zu verneinen.