Bei einer Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG reichen für den Erwerb der Verkehrsgeltung zugunsten einer ausländischen Konzerngesellschaft werbliche Bezugnahmen auf das Ausland sowie auf die ausländischen Ursprünge des Konzerns samt entsprechender Rezeption in der Presse nicht aus, wenn dem angesprochenen Verkehr aus der Etikettierung des konkreten Produkts sowie der anderslautenden Presseberichterstattung und dem Facebook-Auftritt geläufig ist, dass die Produkte von einer inländischen Konzerngesellschaft hergestellt werden und diese Gesellschaft für den Vertrieb und die Vermarktung des Produkts im Inland verantwortlich ist.
Eine markenmäßige Benutzung eines Farbzeichens erfolgt bei einer angegriffenen Verwendungsform, wenn Übereinstimmungen oder hinreichende Ähnlichkeiten mit der abstrakten Farbmarke des Rechteinhabers bestehen und die Farbe auch in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel darstellt.
Bei der für die markenmäßige Benutzung vorzunehmenden Prüfung, ob die Farbe in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel darstellt, ist nicht lediglich der Farbton allein, sondern vielmehr das farblich gekennzeichnete Produkt insgesamt zu betrachten.
Wird das Zeichen hiernach in der angegriffenen Verwendungsform markenmäßig benutzt, hat sich der im Rahmen der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzunehmende Zeichenvergleich auf die jeweiligen Farbtöne zu beschränken, so dass allein die Ähnlichkeit der Farbtöne untereinander maßgeblich ist.