Ob ein Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, hängt davon ab, ob er Tätigkeiten erbringt, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Diese Beurteilung unterliegt der wertenden Betrachtung des Tatrichters und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers
Der Verfahrenspfleger erhält nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 und 2 BGB. Daneben sieht § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG vor, sofern die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Eine ausdrückliche Verweisung auf § 1835 Abs. 3 BGB, der Dienste aus Gewerbe oder Beruf des Vormunds als Aufwendungen erfasst, enthält § 277 FamFG dagegen nicht.Warum kann ein Verfahrenspfleger trotzdem nach dem RVG abrechnen?
Nach ständiger Rechtsprechung wird § 1835 Abs. 3 BGB gleichwohl auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger angewandt. Dieser kann demnach eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BGH, 23.07.2014 - Az: XII ZB 111/14; BGH, 27.06.2012 - Az: XII ZB 685/11; BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZB 244/10). Hat das Gericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers festgestellt, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausgeübt wird, entfaltet diese Feststellung Bindungswirkung für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren (vgl. BGH, 12.09.2012 - Az: XII ZB 543/11; BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZB 244/10). Fehlt eine solche Feststellung, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob anwaltsspezifische Tätigkeiten erforderlich waren (vgl. BGH, 23.07.2014 - Az: XII ZB 111/14; BGH, 27.06.2012 - Az: XII ZB 685/11; BGH, 17.11.2010 - Az: XII ZB 244/10).Wie weit reicht die gerichtliche Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren?
Die Frage, ob ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann diese Würdigung nur eingeschränkt überprüft werden. Maßgeblich ist allein, ob der Tatrichter die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und zutreffend angewandt worden sind (vgl. BGH, 26.10.2011 - Az: XII ZB 312/11).Was gilt bei der Prüfung von Grundstücksverkäufen im Genehmigungsverfahren?
Im vorliegend zu beurteilenden Fall ging es um die Überprüfung eines notariellen Kaufvertrags nebst Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung im Rahmen eines betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens. Eine solche Prüfung stellt eine bedeutsame und schwierige Tätigkeit dar, für die auch ein nicht juristisch vorgebildeter Verfahrenspfleger - selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für die höchste Vergütungsstufe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG - einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Da die gerichtliche Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn die getroffene Regelung dem Wohl des Betroffenen entspricht, muss der Verfahrenspfleger jede einzelne vertragliche Regelung auf ihren rechtlichen Inhalt und die sich daraus ergebenden juristischen Konsequenzen für den Betroffenen überprüfen. Ob der Verfahrenspfleger im Ergebnis Bedenken gegen den Vertragsinhalt vorbringt, ist für die Beurteilung, ob eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit vorlag, ohne Bedeutung; auch eine juristisch komplexe Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, dass keine Bedenken gegen die Genehmigung bestehen.Welche Rolle spielen die Umstände des Einzelfalls?
Bei der Bewertung der Komplexität einer solchen Prüfung können besondere Umstände des Kaufgegenstands von Bedeutung sein, etwa wenn es sich nicht um ein vom Betroffenen selbst genutztes Eigenheim, sondern um ein teilweise vermietetes, sanierungsbedürftiges Mehrparteienwohnhaus handelt. Bei dem Verkauf eines derartigen Anwesens kann insbesondere im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche eine eingehende, besondere Rechtskenntnisse voraussetzende Prüfung des Kaufvertrags erforderlich sein.
BGH, 24.09.2014 - Az: XII ZB 444/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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