Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Sitzhose im Rollstuhl können betreuungsgerichtlich genehmigt werden, wenn mildere Mittel - wie etwa Niederflurbetten - nicht zur Verfügung stehen. Weder Gericht noch Betreuer können eine Pflegeeinrichtung zur Anschaffung solcher Alternativen verpflichten; diese Befugnis obliegt allein der Heimaufsicht.
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4, Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Person besteht und kein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht. Genehmigungsfähige Maßnahmen - vorliegend der Einsatz eines Bettgitters zu den Bettruhezeiten sowie einer Sitzhose im Rollstuhl bei einer demenzkranken Heimbewohnerin mit erheblicher Sturzgefahr - sind stets auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken und nur solange zulässig, wie kein milderes Mittel verfügbar ist.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen sind die tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen. Als milderes Mittel gegenüber einem Bettgitter kommt insbesondere der Einsatz eines Niederflurbettes in Betracht. Allerdings kann das Gericht eine Pflegeeinrichtung nicht zur Anschaffung zusätzlicher Niederflurbetten verpflichten, wenn diese nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind. Diese Befugnis - und ggf. Verpflichtung - kommt allein der Heimaufsicht zu.
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4, Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Person besteht und kein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht. Genehmigungsfähige Maßnahmen - vorliegend der Einsatz eines Bettgitters zu den Bettruhezeiten sowie einer Sitzhose im Rollstuhl bei einer demenzkranken Heimbewohnerin mit erheblicher Sturzgefahr - sind stets auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken und nur solange zulässig, wie kein milderes Mittel verfügbar ist.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen sind die tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen. Als milderes Mittel gegenüber einem Bettgitter kommt insbesondere der Einsatz eines Niederflurbettes in Betracht. Allerdings kann das Gericht eine Pflegeeinrichtung nicht zur Anschaffung zusätzlicher Niederflurbetten verpflichten, wenn diese nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind. Diese Befugnis - und ggf. Verpflichtung - kommt allein der Heimaufsicht zu.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Arnsberg, 27.08.2015 - Az: 5 T 229/15
ECLI:DE:LGAR:2015:0827.5T229.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


