Die ambulant betreute Wohngemeinschaft i. S v. § 2 Abs. 5 EQG M-V orientiert auf pflege und betreuungsbedürftige Menschen. Dabei soll die Wohngemeinschaft ambulant durch externe Pflege und Betreuungsdienste betreut werden, die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 4 EQG M-V nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume haben dürfen.
Einer solchen selbstorganisierten Wohngemeinschaft steht schon entgegen, wenn die Bewohner nicht selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohner entscheiden können. Sie sollen selbst entscheiden müssen, wer zu ihrer Gemeinschaft passt.
Die Selbstorganisation muss nicht zwingend durch die Bewohner selbst erfolgen, sondern kann auch im Rahmen von Vorsorgevollmachten durch Bevollmächtigte oder im Rahmen der rechtlichen Betreuung durch bestellte Betreuer durchgeführt werden.
Mit einer solchen Wohngemeinschaft ist nicht vereinbar, dass Mietverträge über einzelne Zimmer in dieser Wohngemeinschaft und die Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen (Küche, Bad) zwischen einem Dritten als Vermieter und Einzelmietern geschlossen werden.
Einer solchen selbstorganisierten Wohngemeinschaft steht schon entgegen, wenn die Bewohner nicht selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohner entscheiden können. Sie sollen selbst entscheiden müssen, wer zu ihrer Gemeinschaft passt.
Die Selbstorganisation muss nicht zwingend durch die Bewohner selbst erfolgen, sondern kann auch im Rahmen von Vorsorgevollmachten durch Bevollmächtigte oder im Rahmen der rechtlichen Betreuung durch bestellte Betreuer durchgeführt werden.
Mit einer solchen Wohngemeinschaft ist nicht vereinbar, dass Mietverträge über einzelne Zimmer in dieser Wohngemeinschaft und die Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen (Küche, Bad) zwischen einem Dritten als Vermieter und Einzelmietern geschlossen werden.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2016 - Az: 1 M 235/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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