Wird ein älterer,
geschäftsunfähiger Mensch von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach.
Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.
Das Gesetz selbst bringt § 105a BGB zum Ausdruck, dass bei volljährigen Geschäftsunfähigen nicht von einer generellen Unbeachtlichkeit des von ihnen geäußerten Willens auszugehen ist.
Den gleichen Gedanken greift
§ 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB auf, der auch einem Geschäftsunfähigen die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung zu stellen.
§ 1901 Abs. 2 BGB regelt desweiteren für den
Betreuer die Verpflichtung, die Angelegenheiten des zu Betreuenden so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dazu gehört nach den gesetzlichen Wortlaut in Satz 2 ausdrücklich, sicherzustellen, dass der
Betreute die Möglichkeit hat, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Diese Vorschrift, die die Art und Weise der Ausübung der Betreuung regelt, ist auf den Fall der Generalvollmacht, um den es vorliegend geht, inhaltsgleich zu übertragen.