Stört ein Mietmieter ständig die Nachtruhe, so kann dies eine Mietminderung von 20% rechtfertigen. Ob der Vermieter alles Zumutbare unternommen hat, um die Belästigungen abzustellen oder nicht ist hierbei unerheblich.
Das Minderungsrecht erstreckt sich auf den gesamten Mietzins einschließlich der Nebenkosten, da ständige Störungen der Nachtruhe nicht nur die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume an sich, sondern darüber hinaus sämtliche Leistungen des Vermieters einschließlich der Nebenleistungen entwerten.
Das Minderungsrecht erstreckt sich auf den gesamten Mietzins einschließlich der Nebenkosten, da ständige Störungen der Nachtruhe nicht nur die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume an sich, sondern darüber hinaus sämtliche Leistungen des Vermieters einschließlich der Nebenleistungen entwerten.
AG Kerpen, 14.09.1983 - Az: 3 C 181/83
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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