Vorliegend wurde ein älterer, geschäftsunfähiger Mensch von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht. Strittig war, ob der Angehörige vom Betroffenen die Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen kann.
Das Landgericht verneinte dies, hob ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz ab und wies die Klage ab.
Ein Anspruch auf Zahlung der geleisteten Heimkosten scheiterte an der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits länger bestehenden Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts waren die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB im Ergebnis ebenfalls zu verneinen.
Der Aufwendungsersatzanspruch setzt nämlich - von den übrigen, hier zu bejahenden Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag abgesehen - nach dem Wortlaut der Norm des § 683 S. 1 BGB voraus, dass die Geschäftsführung "dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn" entspricht. Nach ganz herrschendem Verständnis ist dabei der tatsächliche Wille des Geschäftsherrn entscheidend; dem mutmaßlichen Willen und objektiven Interesse kommt nur subsidiäre Bedeutung zu. Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auf den natürlichen Willen der geschäftsunfähigen Beklagten abstellt und auf dieser Grundlage eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen hat, unterliegt dies durchgreifenden Bedenken.
Nach h.M. ist bei Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsherrn nicht auf dessen natürlichen Willen, sondern vielmehr auf den Willen des - soweit vorhanden - gesetzlichen Vertreters abzustellen.
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