Vorliegend war es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rechtsabbieger und einem nachfolgenden Fahrzeug gekommen, weil der Abbieger den Abbiegevorgang nicht rechtzeitig durch Blinken angezeigt hat und die nachfolgende Verkehrslage nicht hinreichend beobachtet hat. Dem Abbieger war jedoch bekannt gewesen, dass er mit seinem Fahrzeug erst nach links ausholen muss, um rechts in das Grundstück einfahren zu können. Der Abbieger muss sich in solch einem Fall aber so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Daher ist eine Mithaftung von 25% angemessen.
AG Kerpen, 03.02.2012 - Az: 101 C 129/11
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