Schließt ein Ehegatte einen Nachhilfeunterrichtsvertrag mit monatlichen Kosten von 350 Euro ab, so ist dies nicht von der Schlüsselgewalt umfaßt. Eine Verpflichtung des anderen Ehegatten aus dem Vertrag besteht daher nicht.
AG Kerpen, 08.11.2005 - Az: 22 C 480/04
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