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Anwaltsbeiordnung im Betreuungsverfahren?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach den zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für die Betroffene war seit längerem eine Betreuung für die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet, die zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts verlängert worden war. Dem lag u.a. das Gutachten der Sachverständigen C (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 30.04.2012 zugrunde.

In der Folge beantragte die Betroffene mehrfach die Aufhebung der Betreuung, um jeweils kurz danach den Antrag wieder zurückzunehmen. Schließlich beantragte die Betroffene mit einem beim Amtsgericht am 03.05.2014 eingegangenen Schreiben, die bestehende Betreuung aufzuheben. Das Amtsgericht hörte die Betroffene am 25.06.2014 an und holte ein ärztliches Zeugnis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U ein.

Mit Schreiben vom 28.07.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 30.07.2014, bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen für diese und beantragten, jener Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen. Am 05.08.2014 hörte das Amtsgericht die Betroffene nochmals an, bei der Anhörung war auch Rechtsanwalt T anwesend.

Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Amtsgericht die Betreuung auf, „weil die Betroffene eine Hilfe durch Betreuung ablehnt und selbstbestimmt handeln“ könne. Beschwerde wurde gegen diesen Beschluss bis dato nicht eingelegt.

Mit Beschluss vom 14.08.2014 bewilligte das Amtsgericht der Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, wies jedoch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T zurück.

Dagegen richtet sich das mit Schriftsatz vom 20.08.2014 eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen, welches am 21.08.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist und dem jenes mit Verfügung vom 26.08.2014 nicht abgeholfen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt.

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