Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDie isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des
Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO.
Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen - streitwerterhöhenden - Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Antragstellerin war nicht mutwillig in diesem Sinne.
Dies gilt zum einen für die Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei getrennten Verfahren.
Stehen mehrere prozessuale Wege der Rechtsverfolgung zur Verfügung, so handelt nach der Rechtsprechung des Senats nur mutwillig, wer den Weg beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von der getrennten Geltendmachung in der Regel absehen würde. Eine kostenbewusste vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.
Nach diesen Maßstäben ist die - hier ohne Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe erfolgte - isolierte Erhebung eines Auskunftsantrags nicht als mutwillig anzusehen. Nichts anderes gilt dafür, dass die Antragstellerin den Antrag nach Erteilung der Auskunft nicht zu einem Stufenantrag erweitert hat.
Zwar hätte die Erhebung eines Stufenantrags zur Folge, dass insgesamt geringere gerichtliche und außergerichtliche Verfahrenskosten entstehen als bei sukzessiver Anspruchsverfolgung in getrennten Verfahren. Da aber maßgeblich auf die Perspektive des rechtsuchenden Beteiligten abzustellen ist, kommt es nach der genannten Senatsrechtsprechung entscheidend darauf an, ob ein nicht bedürftiger Beteiligter im Hinblick auf die allein ihn treffenden Kosten von der isolierten Geltendmachung des Auskunftsanspruchs absehen würde. Davon kann entgegen dem Beschwerdegericht jedenfalls nicht grundsätzlich ausgegangen werden, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände.
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