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Keine Betreuung bei unerreichbaren Betreuungsziel!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

1. Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.

2. Für eine Zwangsbehandlung von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.

Die Konsequenz: Das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers wird eingestellt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers muss aus rechtlichen Gründen eingestellt werden. Auch ein Betreuer könnte nicht in eine zwangsweise Verabreichung der vorgeschlagenen Medikation einwilligen. Eine Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wäre nicht genehmigungsfähig.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn das Betreuungsziel auch erreicht werden kann. Ein mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Maßnahmen ausgestatteter Betreuer könnte die Betroffene zwar gegenüber den Ärzten vertreten und mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch in eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB einwilligen. In Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der angebotenen Medikation könnte der Betreuer jedoch weder ohne noch mit Zustimmung des Betreuungsgerichts einwilligen. Dass es zu einer Zwangsmedikation kommen müsste, steht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zweifelsfrei fest. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass die psychiatrieerfahrene Betroffene für die Dauer ihrer manischen Phase eine Behandlung mit Seroquel prolong zulassen würde. Auch auf Alternativen wird sie sich nicht einlassen.

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Martin BeckerTheresia DonathAlexandra Klimatos

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