Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufsbetreuung wirkt die entsprechende Feststellung der Berufsmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht zurück. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen.
Der Anspruch ist nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG grundsätzlich gegeben. Denn auch wenn die Feststellung berufsmäßiger Führung der Vormundschaft regelmäßig „bei der Bestellung des Vormundes“ (Absatz 1 Satz 2) erfolgt, kann sie selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst nach der Bestellung erfüllt sind, auch nachträglich erfolgen (vgl. BayObLG, 01.02.2001 - Az: 3Z BR 34/01). Allerdings wirkt ein solcher Beschluss grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung zurück, denkbar ist allenfalls eine Rückwirkung auf einen entsprechenden Antrag des Vormunds. Zwar hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 28.06.2002 (10 WF 269/02) für die Verfahrenspflegschaft eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Beschwerdegericht ab dem Zeitpunkt der Bestellung für zulässig erachtet. Jedoch erfolgte diese Feststellung vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Gericht die Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft unterlassen hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VBVG lagen frühestens erst ab dem 24. März 2011 vor.
Der Anspruch ist nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG grundsätzlich gegeben. Denn auch wenn die Feststellung berufsmäßiger Führung der Vormundschaft regelmäßig „bei der Bestellung des Vormundes“ (Absatz 1 Satz 2) erfolgt, kann sie selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst nach der Bestellung erfüllt sind, auch nachträglich erfolgen (vgl. BayObLG, 01.02.2001 - Az: 3Z BR 34/01). Allerdings wirkt ein solcher Beschluss grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung zurück, denkbar ist allenfalls eine Rückwirkung auf einen entsprechenden Antrag des Vormunds. Zwar hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 28.06.2002 (10 WF 269/02) für die Verfahrenspflegschaft eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Beschwerdegericht ab dem Zeitpunkt der Bestellung für zulässig erachtet. Jedoch erfolgte diese Feststellung vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Gericht die Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft unterlassen hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VBVG lagen frühestens erst ab dem 24. März 2011 vor.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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