Allein aufgrund eines Blutalkoholgehalt von 1,82 Promille kann nicht auf vorsätzliches Handeln eines Radfahrers im Rahmen des
§ 316 Abs. 1 StGB geschlossen werden. Vielmehr müssen hierfür weitere Indizien herangezogen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
Am 20.08.2010 hielt sich der Angeklagte in den Abendstunden auf dem Stadtfest in Aken auf und konsumierte dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke.
Gegen 23.15 Uhr verließ der Angeklagte das Stadtfest und fuhr mit seinem Fahrrad mit einem Blutalkoholgehalt in Höhe von 1,82 %o und somit im Zustand
alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit, die er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch hätte erkennen können und müssen, vom Marktplatz aus kommend die beleuchtete B.-S.traße in Aken - eine Durchgangsstraße - entlang.
Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhr er mit einem ausladenden Schlenker an einem am Straßenrand stehenden Polizeiwagen vorbei und folgte anschließend in Schlangenlinien weiter dem Straßenverlauf.
Nachdem er durch PK ... angehalten und kontrolliert worden war, reagierte er nicht schuldbewusst, sondern wirkte eher aufgebracht.
Durch den festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
Eine vorsätzliche Begehensweise konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.
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