Nach der bis zum 30.6.2005 geltenden Rechtslage kann ein Betreuer die Kosten einer im eigenen Büro beschäftigten Arbeitskraft dann zusätzlich erstattet verlangen, wenn die entsprechenden Tätigkeiten auf eine Bürokraft delegieren und die hiermit verbundenen Aufwendungen für erforderlich halten durfte.
Der Betreuer kann die Kosten nur in der Höhe verlangen, als diese zur effektiven Führung der Betreuung erforderlich waren.
Der Betreuer kann die Kosten nur in der Höhe verlangen, als diese zur effektiven Führung der Betreuung erforderlich waren.
BGH, 09.11.2005 - Az: XII ZB 49/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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