Im Falle der Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist dessen persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit nicht erforderlich.
Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, ob die Arbeitslosmeldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch davon auszugehen, dass eine schriftliche Meldung des Vertreters ausreichend ist. § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III soll verhindern, dass ein Leistungsanspruch nicht entstehen kann, weil der Betroffene wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Agentur für Arbeit nicht persönlich aufsuchen kann.
Konsequenz: Es ist ausreichend, wenn ein Betreuer für seinen Betreuten eine schriftliche Arbeitslosmeldung durchführt.
Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, ob die Arbeitslosmeldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch davon auszugehen, dass eine schriftliche Meldung des Vertreters ausreichend ist. § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III soll verhindern, dass ein Leistungsanspruch nicht entstehen kann, weil der Betroffene wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Agentur für Arbeit nicht persönlich aufsuchen kann.
Konsequenz: Es ist ausreichend, wenn ein Betreuer für seinen Betreuten eine schriftliche Arbeitslosmeldung durchführt.
SG Hamburg, 14.09.2010 - Az: S 17 AL 418/07
Nachfolgend: LSG Hamburg, 22.01.2014 - Az: L 2 AL 2/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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