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Beschränkte Betreuung bei Mieterin mit Verfolgungswahn

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens- beziehungsweise Wohnungssorge alleine wahrzunehmen.

Gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d.h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken.

Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.


KG, 19.11.2009 - Az: 1 W 225/09

ECLI:DE:KG:2009:1119.1W225.09.0A

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