Aus dem Umstand, dass gegen den Beschluss zur Einrichtung der Betreuung eine unbefristete Beschwerde statthaft ist, ergibt sich nicht, dass die zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingerichtete Verfahrenspflegschaft auf unbestimmte Zeit angelegt ist.
Es besteht kein Vergütungsanspruch für eine nach der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung entwickelte Tätigkeit.
Es besteht kein Vergütungsanspruch für eine nach der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung entwickelte Tätigkeit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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