Die
Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach
§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB setzt die sichere Feststellung einer psychischen Erkrankung voraus. Erforderlich ist eine fachpsychiatrische Konkretisierung der Erkrankung. Bloßes soziales Fehlverhalten oder die Verweigerung der Mitwirkung an medizinischer Aufklärung genügen nicht. Ebenso wenig ausreichend sind gutachterliche Vermutungen, dass eine bestimmte psychische Erkrankung vorliegen könnte.
Unvernünftiges Verhalten allein rechtfertigt keine Betreuungsanordnung, wenn eine diagnostische Unsicherheit des Gutachters verbleibt und aus dem Gutachten lediglich ein Bestreben erkennbar ist, sich im wohlverstandenen Interesse einer Person im Zweifel für die Betreuung auszusprechen. Die Schwelle zur Betreuungsanordnung ist bewusst hoch angesetzt, um die Selbstbestimmungsrechte des Betroffenen zu schützen.
Vorliegend fehlte es an der ausreichend sicheren Feststellung einer psychischen Erkrankung. Der Gutachter gab selbst an, keine genaue Diagnose stellen zu können, und mutmaßte lediglich, es könne ein psychischer Abbauprozess oder eine geistige Behinderung vorliegen. Die angewendeten diagnostischen Mittel ergaben, dass die Betroffene orientiert war und keine Hinweise auf Ichstörungen oder Wahngedanken bestanden. Die Fragen zur Abklärung sprachlicher Intelligenzdefizite wurden richtig beantwortet.
Die drei durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen ergaben widersprüchliche Ergebnisse hinsichtlich des Vorliegens kognitiver Störungen. Ein Test (Mini-Mental-Status) zeigte keine Hinweise auf kognitive Störungen, während der Uhrentest auf sehr leichte und der DemTect auf leichte bis mäßige kognitive Beeinträchtigungen hindeutete. Diese unklare Tatsachenlage ließ die gutachterliche Schlussfolgerung, dass ein psychischer Krankheitsprozess oder eine geistige Behinderung vorliege, nicht zu.
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